Das Finanzgericht Münster hat entschieden (AZ:3 K 2845/02E), dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als „außergewöhnliche Belastungen“ anzuerkennen sind, wenn sie von Privattherapeuten oder -kliniken in Rechnung gestelllt worden sind. Grundlegend dafür ist, dass es sich um eine gezielte und medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer akuten Erkrankung handelt.
Heilpraktikerrechnungen für Psychotherapie sind absetzbar
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